Die Schlichtung erfolgt nach den Vorgaben der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim DSGV.

Einvernehmliche Klärung mit dem Institut

Im Falle einer Streitigkeit über einen Geschäftsvorfall sollten Sie sich zunächst an das betroffene Institut wenden. Damit wird diesem die Gelegenheit gegeben, der Beschwerde unmittelbar zu begegnen und eine einvernehmliche Klärung herbeizuführen.

Welche Streitigkeiten werden geschlichtet?

Die Schlichtungsstelle beim DSGV schlichtet sämtliche Streitigkeiten mit einem am Verfahren teilnehmenden Institut.

Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens

In Ihrem Schlichtungsantrag sollten Sie die Streitigkeit, die geschlichtet werden soll, hinreichend genau beschreiben, Ihr konkretes Begehren darlegen sowie die zum Verständnis der Streitigkeit erforderlichen Unterlagen (z.B. Verträge, Schriftverkehr mit dem Institut) beifügen. Bitte nutzen Sie hierfür die schnelle und gesicherte Kommunikation über unser Online-Portal und reichen Ihren Antrag direkt hier ein:

Antrag einreichen

Sie können Ihren Schlichtungsantrag aber auch per Post oder E-Mail an die unten genannten Anschriften richten.

Kann man sich in dem Verfahren vertreten lassen?

Sie können sich in jeder Lage des Schlichtungsverfahrens vertreten lassen. Auslagen, z. B. Rechtsanwaltskosten, werden aber grundsätzlich nicht erstattet.

Wird die Verjährung gehemmt?

Die Verjährung von Ansprüchen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, wird nach Maßgabe des § 204 BGB gehemmt. 

Sie müssen uns noch versichern, dass

  • wegen derselben Streitigkeit ein Verfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle weder durchgeführt wurde noch anhängig ist,
  • bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages weder ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes anhängig ist, noch in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,
  • über die Streitigkeit von einem Gericht nicht durch Sachurteil entschieden wurde oder die Streitigkeit nicht bei einem Gericht anhängig ist,
  • die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, nicht zu einer noch rechtshängigen Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet sind
  • die Streitigkeit weder durch Vergleich noch in anderer Weise beigelegt wurde und
  • wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien.

Ablehnungsgründe

Die Ombudsperson lehnt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn

  • kein ausreichender Antrag gestellt wurde,
  • die Schlichtungsstelle beim DSGV für die Streitigkeit nicht zuständig ist und der Antrag nicht an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle im Finanzbereich abzugeben ist,
  • wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,
  • bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskontengesetz bereits ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,
  • wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
  • die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,
  • die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, zu einer Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist
  • die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder
  • der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.

Die Ombudsperson kann die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

  • eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder
  • Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.

Weiterleitung des Schlichtungsantrages an Kreditinstitut und Ombudsperson

Ist die Schlichtungsstelle für Ihren Antrag zuständig und entspricht er den oben genannten Anforderungen, wird eine Stellungnahme des Kreditinstitutes eingeholt. Die Stellungnahme des Institutes wird Ihnen mit der Anheimgabe zugeleitet, sich hierzu zu äußern.

Sofern das Kreditinstitut Ihrem Anliegen nicht abhilft oder dieses sich nicht in sonstiger Weise erledigt, wird Ihr Antrag sowie die dazu eingegangenen Stellungnahmen und Unterlagen der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Ombudsperson vorgelegt. Die Ombudsperson prüft den Vorgang und unterbreitet Ihnen und dem Institut sodann innerhalb von 90 Tagen einen Schlichtungsvorschlag, wie die Streitigkeit nach geltendem Recht und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann.

Rechtswirkung des Ergebnisses des Schlichtungsverfahrens

Der Schlichtungsvorschlag ist weder für Sie noch für das Kreditinstitut bindend. Nehmen beide Verfahrensbeteiligte den Schlichtungsvorschlag an, sind sie jedoch vertraglich verpflichtet, ihn zu befolgen. Sind Sie mit dem Schlichtungsvorschlag der Ombudsperson hingegen nicht einverstanden, können Sie nach wie vor die Gerichte anrufen. 

Rücknahme des Schlichtungsantrags

Sie können Ihren Antrag bis zur Beendigung des Verfahrens zurücknehmen. Mit der Rücknahme Ihres Antrags endet das Schlichtungsverfahren.

Verfahrenssprache, Verfahrensdauer, Kosten und Vertraulichkeit

  • Schlichtungsverfahren werden in Textform in deutscher Sprache geführt.
  • Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt drei Monate.
  • Das Schlichtungsverfahren ist für Sie kostenfrei. Sie haben lediglich Ihre eigenen Auslagen (zum Beispiel Portokosten) und gegebenenfalls die Kosten Ihrer Vertretung zu tragen. Finanziert wird das Schlichtungsverfahren von den am Verfahren teilnehmenden Instituten. Sie betrachten die Schlichtung als wichtiges Instrument, um den Rechtsfrieden und insbesondere das Vertrauensverhältnis zu Ihnen als Kund:innen wiederherzustellen.
  • Die Ombudspersonen und die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über die Schlichtungsverfahren verpflichtet. Im Tätigkeits- und/oder Evaluationsbericht werden Schlichtungsvorschläge gegebenenfalls nur in anonymisierter Form abgedruckt.